
Erbrecht, Vorsorge
Themen der persönlichen Vorsorge sollten offen angesprochen und somit enttabuisiert werden, weil sie zum Leben dazugehören. Diese Angelegenheit(en) in ruhigen Zeiten zu regeln, erspart Angehörigen bzw. den Hinterbliebenen oft viel Arbeit und auch Ärger. Letztendlich ist es auch für Sie beruhigend zu wissen, dass alles geregelt ist.
Testament
Der letzte Wille kann auf unterschiedliche Arten bekundet werden. Die gängigsten Formen sind das eigenhändige und das fremdhändige Testament.
Unter einem eigenhändigen Testament versteht man eine letztwillige Verfügung, die selbst handschriftlich geschrieben und unterschrieben ist. Ein eigenhändiges Testament darf weder mit dem Computer geschrieben werden, noch darf der Text von jemand anderem vorgeschrieben werden.
Sehr oft kommt es vor, dass eigenhändige Testamente, die im eigenen Haushalt aufbewahrt werden, im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung entweder nicht gefunden oder unterdrückt werden und somit dem letzten Willen des Verstorbenen nicht entsprochen werden kann. Dem kann durch die Anfertigung eines fremdhändigen Testaments durch einen Rechtsanwalt entgegengewirkt werden.
Von einem Rechtsanwalt kann nur ein fremdhändiges Testament erstellt werden. Unter einem solchen versteht man ein Testament, dass von einem Dritten (Rechtsanwalt) geschrieben wird. Ein solches Testament entfaltet nur dann Gültigkeit, wenn es von drei Zeugen mitunterfertigt wird.
Unsere Kanzlei registriert jedes Testament im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte, sodass garantiert werden kann, dass das Testament im Fall der Fälle aufgefunden wird.
Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht regelt im Wesentlichen, wer sich um Ihre Angelegenheiten kümmert, wenn Sie es selbst (aufgrund von Handlungsunfähigkeit) nicht mehr können.
Handlungsunfähigkeit bedeutet, dass eine Person geistig nicht in der Lage ist, die Tragweite ihrer Handlungen zu verstehen. Dadurch können einerseits alltägliche Geschäfte nicht mehr abgeschlossen werden, andererseits aber auch große Entscheidungen (wie beispielsweise finanzielle Angelegenheiten, Wohnsitznahme, etc.) nicht getroffen werden. Für diesen Fall sieht das Gesetz die Bestellung eines Vertreters vor, den Sie mittels Vorsorgevollmacht vorab bestimmen können.
Sollten Sie vorab keine Vorsorgevollmacht errichten und handlungsunfähig werden, so hat Ihnen das Gericht einen Erwachsenenvertreter zu bestellen. Einen solchen Erwachsenenvertreter bestellt das Gericht aus Eigenem und können Sie Ihren gesetzlichen Vertreter somit nicht mehr selbst wählen.
Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung können Sie bestimmen, wann „die Maschinen abgeschaltet werden“. Durch eine gültige Patientenverfügung wird Ihren nahen Angehörigen die schwere Entscheidung „abschalten oder nicht“ abgenommen. Sie können vorab selbst entscheiden, was für Sie persönlich kein menschenwürdiges Leben mehr ist.
Für eine verbindliche Patientenverfügung benötigen Sie sowohl ein aufklärendes Gespräch mit einem Arzt als auch mit einem Rechtsanwalt. Bereits vor dem Gespräch mit dem Arzt, erstellen wir für Sie die entsprechende Patientenverfügung.