Scheidungsrecht
In diesem sensiblen Segment sind mein Team und ich Spezialisten und schon lange zuhause. Steht die Ehe vor dem Aus, so liegt es im Interesse aller, die Trennung respektvoll und zügig abzuwickeln. Eine einvernehmliche Scheidung ist immer die erste Lösung. Sollte diese jedoch nicht möglich sein, kämpfe ich für Ihr Recht.
Sind Kinder involviert, ist es jedoch besonders wichtig, so behutsam wie möglich zu agieren. Das Kindeswohl hat oberste Priorität. Denn neben der gerechten Aufteilung der Vermögenswerte (Gütertrennung, Alimente, Unterhaltspflicht usw.) kommen auch emotionale Themen auf den Tisch, wie zum Beispiel: bei welchem Elternteil die Kinder wohnen werden, der regelmäßige Kontakt oder die Obsorge.
Hier zählt mein Know-how als Scheidungsanwalt, aber noch mehr mein Verständnis, meine Empathie und mein Weitblick als Mensch. Viele zufriedene Klienten und erfolgreiche Scheidungen sprechen für sich.
Lösungs- und zielorientiert setze ich mich für Sie ein und mache mich für Sie stark – wenn nötig zu jeder Zeit.
Vereinbaren Sie einfach einen Beratungstermin unter +43 7229 238 48
In dringenden Fällen können Sie sich auch zu jeder Tages- und Nachtzeit unter +43 676 5609155 direkt an mich wenden.
Rechtliche Wirkungen der Eheschließung
Bei Eingehen einer Ehe wissen viele Menschen nicht, welche rechtlichen Folgen hiermit verbunden sind.
Während (glücklicher) aufrechter Ehe spielt dies auch meist keine Rolle, da sich der Staat in diese privaten Angelegenheiten nicht einmischt. Die Verletzung der ehelichen Pflichten kann aber als Scheidungsgrund relevant sein. Im Falle einer strittigen Scheidung spielt es bei der Frage nach dem Verschulden eine Rolle, ob die ehelichen Verpflichtungen erfüllt wurden oder nicht. Unter anderem entstehen durch die Eheschließung die Verpflichtungen
- zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen,
- zur Treue,
- zur „anständigen Begegnung" und
- zur Leistung von gegenseitigem Beistand.
Unterschiedliche Möglichkeiten der Ehescheidung
Das Gesetz kennt vier Gruppen von Scheidungsmöglichkeiten:
- Die Scheidung aus Verschulden;
- Die Scheidung aus anderen Gründen;
- Die Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft;
- Die Scheidung aus beiderseitigem Einvernehmen.
Scheidung wegen Verschuldens
Die Scheidung wegen Verschuldens kann ein Ehegatte begehren, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Eine schwere Eheverfehlung liegt insbesondere vor, wenn ein Ehegatte die Ehe gebrochen oder dem anderen körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid zugefügt hat. Wer selbst eine Verfehlung begangen hat, kann die Scheidung nicht begehren, wenn nach der Art seiner Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhangs der Verfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden sein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist.
Scheidung aus anderen Gründen
- Auf geistiger Störung beruhendes Verhalten:
Eine Scheidung wegen Verschuldens des anderen Ehegatten ist nicht möglich, wenn die Eheverfehlung von einem geistig gestörten, also deliktsunfähigen Ehegatten begangen wurde. Hier ist es möglich, eine Scheidung aufgrund eines auf geistiger Störung beruhenden Verhaltens des anderen Ehegatten einzubringen. Führt dieses Verhalten (z.B. Zwangsneurose, Hysterie, Melancholie, etc) dazu, dass die Ehe so tief zerrüttet wurde, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann, kann Klage eingebracht werden. - Ansteckende oder ekelerregende Krankheiten:
Ein Ehegatte kann auch Scheidung begehren, wenn der andere an einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet und deren Heilung oder die Beseitigung der Ansteckungsgefahr in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann. Hierunter fallen etwa Lepra, Geschlechtskrankheiten, Aids, etc.
Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft
Eine Scheidung kann nicht nur bei Verschulden des anderen Ehegatten, sondern auch dann begehrt werden, wenn die Ehe aus anderen Gründen vollkommen und unheilbar zerrüttet ist. Ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit zumindest 3 Jahren aufgehoben, so kann jeder Ehegatte (daher auch der Schuldige) wegen tiefgreifender und unheilbarer Zerrüttung der Ehe deren Scheidung begehren. Dem Scheidungsbegehren ist nicht stattzugeben, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft zu erwarten ist.
Auf Verlangen des beklagten Ehegatten ist dem Scheidungsbegehren auch dann nicht stattzugeben, wenn der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat und den beklagten Ehegatten die Scheidung härter träfe als den klagenden Ehegatten die Abweisung des Scheidungsbegehrens. Bei dieser Abwägung ist auf alle Umstände des Falles, besonders auf die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, das Wohl der Kinder sowie auch auf die Dauer der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, Bedacht zu nehmen.
Dem Scheidungsbegehren ist jedoch jedenfalls dann stattzugeben, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit sechs Jahren aufgehoben ist.
Einvernehmliche Ehescheidung
Die anzustrebende Scheidungsvariante stellt sicherlich die einvernehmliche Scheidung. Eine einvernehmliche Ehescheidung ist allerdings nur möglich, wenn
- die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben ist;
- beide Ehegatten die unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses zugestehen;
- zwischen den Ehegatten Einvernehmen über die Scheidung besteht;
- eine schriftliche Vereinbarung über die Scheidungsfolgen dem Gericht unterbreitet oder vor Gericht geschlossen wird.
Die schriftliche Vereinbarung über die Scheidungsfolgen muss Regelungen bezüglich folgender Themen beinhalten:
- Minderjährige Kinder
- Wer hat die Obsorge?
- Bei wem befindet sich der hauptsächliche Aufenthalt?
- Kontaktrecht des nicht hauptsächlich betreuenden Elternteils
- Unterhalt für Kind(er)
- Eventueller Unterhalt für Ehegatten
- Vermögensaufteilung
Besteht nur hinsichtlich eines der genannten Punkte keine Einigung, ist eine einvernehmliche Ehescheidung nicht möglich.
Vermögen schützen bzw. Lebensstandard erhalten
Stehen Sie als vermögende Privatperson vor dem Ende Ihrer Ehe, dann ist es selbstverständlich, dass sie Ihr Vermögen schützen wollen und sich über die Scheidung bzw. das daran anschließende Aufteilungsverfahren Gedanken machen.
Es macht Sinn, sich über die finanziellen Auswirkungen der Ehescheidung auch dann Gedanken zu machen, wenn Sie mit einer vermögenden Person verheiratet sind. Denn nach österreichischem Recht wird nach dem Aus einer Ehe alles, was während der Ehe erwirtschaftet wurde, aufgeteilt. Allerdings nicht geschenktes, geerbtes oder in die Ehe eingebrachtes Vermögen sowie Unternehmensanteile.
Ganz gleich, ob Sie Ihr Vermögen schützen oder Ihren Lebensstandard aufrechterhalten wollen: Es ist unumgänglich, einem Scheidungsanwalt Ihr Vertrauen zu schenken.
Eheverträge | Partnerschaftsverträge
In unserer Kanzlei in Linz / Pasching bieten wir Ihnen eine kompetente, diskrete Beratung. Gerne verfassen wir für Sie einen an Ihre individuellen Bedürfnisse angepassten Ehevertrag bzw. Partnerschaftsvertrag.
Was viele nicht wissen: Der Abschluss eines Ehevertrages ist auch nach Eheschließung möglich!
Scheidungsanwalt wechseln
Natürlich geht das! Wenn Sie sich von Ihrem aktuellen Anwalt nicht gut vertreten fühlen, so können Sie bis zum Abschluss des Verfahrens jederzeit und gerne zu mir wechseln.
Familienrecht ist mein Spezialgebiet. Deshalb kann ich Ihnen mit viel Erfahrung dabei helfen, das Beste aus Ihrer Scheidung zu machen. Denn das Wichtigste ist, dass Sie finanziell abgesichert in ein neues Leben starten können.
Feindselige Strafanzeige ist Eheverfehlung
Im Scheidungsverfahren werden plötzlich unverschämte, oft haltlose Druckmittel zur Maximierung von Unterhalts- und/oder Ausgleichszahlungsansprüchen auf den Tisch gelegt.
Vor allem wenn sich Unternehmer scheiden lassen, werden vom Ex-Partner öfters horrende Unterhaltszahlungen und/oder wahnwitzige Ausgleichszahlungen gefordert. Wird auf solch triviales Verlangen nicht eingegangen, wird mit einer Anzeige wegen „steuerschonender“ Zahlungen (Schwarzgeldzahlung) gedroht.
Passiert das tatsächlich, kann der Schuss durchaus nach hinten los gehen. Ist nämlich die Anzeige durch Feindseligkeit bzw. Rachegefühl gegenüber dem Ehepartner motiviert, ist das eine schwere Eheverfehlung, die Unterhaltsansprüche zunichte machen kann.